Fehlzeiten
In beiden Faellen gilt:
1. Die Inanspruchnahme eines Detektivs stellt in der heutigen Zeit „keinen aussergewoehnlichen Umstand“ mehr dar.
2. Der Arbeitnehmer hat aufgrund seines Arbeitsvertrages die Pflicht, seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfuegung zu stellen. Im Krankheitsfall hat er sich so zu verhalten:
- dass er baldmoeglichst wieder arbeitsfaehig wird und
- hat dabei alles zu unterlassen, was seine Genesung verzoegern koennte.
Grundsaetzliche Massstaebe, wann dies der Fall ist, gibt es dabei nicht, entscheidend ist die jeweilige Situation im Einzelfall. In solchen Faellen gilt es, das jeweilige "gesundheitsschaedigende" Verhalten des Arbeitnehmers zu ermitteln und zu beweisen, was zu unserem landesweiten Leistungen gehoert. Unsere Detektive verfuegen ueber eine langjaehrige Erfahrung bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und werden gerne auch fuer Sie taetig.
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